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Seriöse Erbenermittlung Fristen & Dauer | Erbenermittler: Erben finden & suchen | Honorar, Kosten & Preise

Seriöse Erbenermittlung – Fristen & Dauer sowie Kosten (Honorare) der Erbenermittler im Überblick

Erbschaft ohne Erben - Der große Ratgeber zum Thema Testamentvollstreckung

Zugegeben: der Gedanke an die Endlichkeit unseres Lebens ist nicht angenehm, und so schieben wir ihn nur allzu gern weit von uns. Der Tod – er liegt in weiter Ferne; Zeit, ein Testament aufzusetzen, bleibt uns noch genug. Doch woher wissen wir, wann der „richtige“ Zeitpunkt gekommen ist? Was, wenn der Tod plötzlich – etwa infolge eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung – eintritt? Was geschieht dann? Hat der Verstorbene weder ein Testament noch eine anderweitige Verfügung hinterlassen, so tritt gewöhnlich die gesetzliche Erbfolge in Kraft.  Das  Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) legt fest, welcher Verwandter welchen Erbanspruch hat. Soweit die Theorie. Die Realität sieht häufig ganz anders aus. So manche Familie ist hoffnungslos zerstritten; in anderen Fällen sind nur noch Erben höheren Grades vorhanden, und manchmal sind überhaupt keine lebenden Verwandten bekannt. Spätestens dann schlägt die Stunde der Erbenermittler. Ihre Aufgabe ist es, mögliche Erbnehmer zu finden – eine Aufgabe, die nicht nur detektivischen Spürsinn, sondern auch unendlich viel Geduld und Leidenschaft erfordert, denn oftmals erstreckt sich die Suche nach potentiellen Erben über Monate oder gar Jahre und führt die Ermittler durch Länder und Kontinente bis an das sprichwörtliche Ende der Welt.

  • Wer aber kann überhaupt einen Erbenermittler beauftragen? Welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten, und vor allem: lohnt sich das Ganze überhaupt?
  • Wie ist der Ablauf beim Suchen von Erben, wie funktioniert das genau? Diese und viele andere Fragen sollen im Folgenden behandelt werden.

 

 

 

Erbenermittlung-Erbordnungen-Nachlassforschung

Grafik zu den 4 Erbordnungen | Bildquelle: Bestattung-Information.de

 

Wann wird eine Erbenermittlung notwendig?

Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten keine entsprechende Verfügung über die Verteilung seines Nachlasses getroffen, so tritt die im BGB festgelegte gesetzliche Erbfolgeregelung im Kraft. Sind Ehegatten oder Verwandte bekannt, so gestaltet sich die Sache häufig relativ einfach – es sei denn, es tauchen plötzlich bisher nicht bekannte Erben auf. Dies können z.B. uneheliche Kinder, verschollene Geschwister, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen sein.

Schwieriger wird es bei allein lebenden Menschen, die vereinsamt in ihrer Wohnung oder im Pflegeheim gestorben sind. Manchmal ergeben sich aus den von ihnen hinterlassenen Unterlagen Hinweise auf Angehörige bzw. familiäre Bande. Häufig genug ist jedoch nicht klar, ob es noch nahe oder entfernte Verwandte gibt, die laut BGB erbberechtigt sind . Sind keine erbberechtigten Personen bekannt und übersteigt der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten, so muss von Amts wegen eine Erbenermittlung durchgeführt werden. Das geschieht in der Regel durch Nachlassgerichte bzw. Nachlasspfleger. Zu den von ihnen verwendeten Standardmethoden gehören u.a. Aufrufe in öffentlichen Medien, in denen potentielle Angehörige aufgefordert werden, sich innerhalb von sechs Wochen zu melden. Wichtig ist: Erfahren potentielle Erbnehmer erst später von   möglichen Erbansprüchen, so bedeutet das Nichteinhalten der sechs-Wochen-Frist für sie keinesfalls den Ausschluss vom Erbe. Sie können ihre Ansprüche auch deutlich später noch geltend machen – sofern sie ihre Erbbrechtigung nachweisen können.

Im Unterschied zu Nachlassgerichten arbeiten professionelle Erbenermittler meist in privatem Auftrag. Während die von Nachlassgerichten initiierten Recherchen schon aufgrund der engen sechs-Wochen-Frist häufig nicht besonders umfangreich ausfallen, sind professionelle Erbenermittler keinen solchen Zwängen und Fristen unterworfen (siehe unten). Ihr Einsatz ist zum einen immer dann nötig und sinnvoll, wenn die Vermutung besteht, dass noch lebende nahe oder entfernte Verwandte existieren könnten. Andererseits können Erbenermittler auch hinzu gezogen werden, um Verwandtschaftsbeziehungen zu beweisen und so Erbansprüche geltend zu machen.

[1]          Die gesetzliche Erbfolge sowie die Höhe der den einzelnen Verwandschaftsgraden zustehenden Erbteile ist in §§ 1924 BGB festgelegt. Insbesondere heißt es in § 1927 BGB: „Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.“ Sind keine Verwandten ersten bis dritten Grades vorhanden, so sind lt. §§ 1928 BGB auch Verwandte  höherer Grade erbberechtigt, wobei insbesondere Abschnitt 2 und 3 von § 1928 BGB Beachtung findet.

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Der Verlust eines geliebten Menschen ist schmerzhaft und oftmals mit einer Zeit großer Trauer und Schmerzes verbunden. Um so wichtiger ist es, auf diese schweren Stunden vorbereitet zu sein. Das Erbrecht ist ein weites Feld und reicht vom Verfassen des Testamentes bis zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. Der wichtigste erste Schritt sollte durch den Erblasser erfolgen. Das korrekt formulierte Testament ist und bleibt der Meilenstein und Garant für ein friedvolles Miteinander der Angehörigen. Laut aktuellen Studien sind mehr als 60 Prozent alles Testamente fehlerhaft und anfechtbar. Bedenken Sie, dass bei größeren Vermögenswerten immer zum Streit kommen wird. Informieren Sie sich oder ziehen Sie einen professionellen Anwalt für Erbrecht zu Rate.

Wer muss die Erbensuche beantragen?

Sind keine Ehegatten oder Angehörigen bekannt, so müssen von Amts wegen entsprechende Ermittlungen initiiert werden. Dies geschieht in der Regel durch Nachlassgerichte oder Nachlasspfleger. Einen gesonderten Antrag benötigen sie dazu nicht. Erbenermittler hingegen arbeiten meist in privatem Auftrag.

Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich sieht das Erbrecht verschiedene Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Erbansprüchen vor. Seit 2011 beträgt die Regelverjährungsfrist theoretisch drei Jahre; die Realität sieht jedoch meist anders aus. In der Tat gibt es für Sonderfälle auch weiterhin eine 30jährige Verjährungsfrist.  Innerhalb der in den Paragraphen §§ 197, 2026 und 2332 BGB festgelegten Fristen können also Erbansprüche jederzeit auch nachträglich durchgesetzt werden.

Wie lange dauert das Suchen nach einem Erben?

Die Spurensuche in Archiven, Standesämtern, Melderegistern, Zeitungen und vielen anderen Quellen gestaltet sich oft ausgesprochen mühsam, zumal viele Spuren im Sande verlaufen, so dass der Erbendetektiv von vorne beginnen muss. Oft führt ihn seine Suche weit über die Grenzen Deutschlands hinaus. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass sich die Suche nach Erben meist über etliche Monate oder gar Jahre hinziehen kann.

Erbenermittlung-Suche

Die Suche nach einem Erben kann weltweit erfolgen und bis zu mehreren Monaten in Anspruch nehmen. | Bildquelle: Fotolia.de

Wie sind die Kosten und das Honorar für den Erbernermittler?

Viele von Ihnen glauben vielleicht, dass Sie sich die Beauftragung eines Erbenermittlers nicht leisten können. Doch das ist falsch! Denn – seriöse Erbenermittler verlangen keinerlei Vorschuss, sondern tragen sämtliche Kosten und damit auch sämtliche finanziellen Risiken ihrer Recherche allein! Ein Honorar für ihre Tätigkeit verlangen sie nur dann, wenn ihre Suche von Erfolg gekrönt war.  Die Höhe des Honorars wird durch einen Honorarvertrag festgelegt. Dabei sollten Sie  auf folgende Punkte achten:

  1.  Sie sollten sich zu keinerlei Vorauszahlungen verpflichten.
  2.  Das Honorar wird erst bei Auszahlungsreife des Erbteils fällig und übersteigt nicht die üblichen Grenzen.
  3.  Für den Fall, dass der Erbe den Nachlass nicht erhält, verzichtet der Erbenermittler auf Honorar- und Auslagenersatz.  Der Erbenermittler verzichtet auf Honorar- und Auslagenersatz für den Fall, dass der Erbe den Nachlass nicht erhält.

Wichtig ist zudem, dass der Vertrag eine entsprechende Widerrufsbelehrung enthält.

 

Preise Honorare Kosten Erbenermittlung

Honorare der Erbenermittler im Fokus | Bildquelle: Bestattung-Information.de

 

Hinsichtlich der Höhe des Honoraranspruchs sehen Bundesgerichtshof und Obergerichte eine Summe von bis zu 30 Prozent des Nettoerbschaftsbetrages als angemessen an . Bei einem Nachlasswert von Netto 100000 Euro könnte der Erbenermittler also bis zu 30000 Euro an Honorar beanspruchen – allerdings nur dann, wenn das Erbe auch tatsächlich ausgezahlt wird. Wichtig ist:  Bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer wird das an den Erbenermittler zu zahlende Honorar als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, d.h. Sie sparen sogar einen Teil der Erbschaftssteuer!

 [1]          Üblicherweise beträgt das Honorar eines Erbenermittlers zwischen 20 und 30 Prozent des Nachlasswertes (zuzürglich Mehrwertsteuer). Siehe dazu u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2008 (Az 11 U 157/07), Zerb 2008, 278 ff.

Bleibt der Nachlass bei längerer Ermittlung weiter unter Verschluss?

Sind bereits einige Erbnehmer bekannt, so müssen diese natürlich nicht bis zum Abschluss der Ermittlungen warten. Vielmehr kann jeder bekannte Erbe beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Er erhält dann einen sogenannten Teilerbschein auf Aushändigung des ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteils. Teilbare Nachlassgegenstände (Geld, Schmuck, Aktien etc.) können dann ausgezahlt werden. Schwieriger wird es bei Immobilien, Firmen, fahrzeugen und anderem nichtteilbaren Nachlass: Dieses Inventar kann erst nach Abschluss der Ermittlungen endgültig übertragen werden.

Von der Theorie in die Praxis: Zwei Fallbeispiele

Sowohl Nachlassgerichte bzw. Nachlasspfleger als auch professionelle Erbenermittler verfolgen mit ihrer Arbeit dasselbe Ziel: Das Auffinden potentieller Erben. Umfang und Gründlichkeit ihrer Forschungen unterscheiden sich jedoch zumeist sehr stark. Dies ist bereits dadurch bedingt, dass Nachlasspfleger nur einen eng begrenzten Zeitraum für ihre Recherchen zur Verfügung haben. Die folgenden Fälle zeigen beispielhaft, dass sich die Beauftragung eines professionellen Erbenermittlers selbst nach Abschluss der Tätigkeit eines Erbenermittlers lohnen kann. Mehr noch, sie belegen eine zum Teil regelrecht „schlampige“ Arbeitsweise gerichtlich bestellter Nachlasspfleger, die oft nicht einmal über die für die Ausübung dieses Berufes nötige Qualifikation verfügen .

Fall 1:

Anfang 2012 wurde ein bayerischer Nachlasspfleger mit der Erbenermittlung beauftragt.  Seine eigene „Recherche“ beschränkte sich auf eine Nachfrage beim Standesamt, die (natürlich) nicht zum gewünschten Erfolg führte. Daraufhin beauftrage er im Juni 2012 einen Historiker mit der Recherche, der jedoch über keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet der Erbenermittlung verfügte. Es kam, wie es kommen musste: Der Historiker „übersah“ die Klärung der ersten und zweiten Erbordnung und führte über drei Jahre hinweg Ermittlungen zur Feststellung möglicher Verwandter dritter Erbordnung durch – ohne Ergebnis. Als Konsequenz verfasste das Nachlassgericht Ende 2015 eine öffentliche Aufforderung im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts des Staates gemäß § 1965 BGB. Dadurch aufmerksam geworden, nahm sich ein professioneller Erbenermittler des Falls an – und fand in weniger als zwei Monaten den Alleinerben in der zweiten Erbordnung!

Fall 2:

Ebenfalls in Bayern wurde die ehemalige Betreuerin eines Verstorbenen zur Nachlasspflegerin bestellt, wieder ohne Rücksicht auf ihre Qualifikationen. Nach sieben Jahren teilte sie in ihrem Bericht mit, dass es ihr gelungen war, mit Ausnahme von vier Nachkommen alle erbberechtigten Abkömmlinge des Erblassers in der vierten Erbordnung aufzufinden. Ein Jahr später waren ihre Ermittlungen immer noch nicht abgeschlossen, so dass das Nachlassgericht nun eine öffentliche Aufforderung zur Begrenzung des Kreises der Erbanwärter veranlasste. Innerhalb von zwei Monaten gelang es nun einem professionellen Erbenermittlungsunternehmen, die fehlenden, in den USA lebenden Nachkommen des Verstorbenen aufzuspüren.

 

 

Erbenermittler-Erbenermittlung

Verschlungene Pfade: Die gesetzliche Erbfolgeregelung entschlüsselt

Erben kann prinzipiell natürlich nur, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder zumindest gezeugt ist. Beachtet werden muss auch, dass Erbordnung und Verwandtschaftsgrad nicht unbedingt deckungsgleich sind! In der Erbordnung an erster Stelle stehen die direkten Nachkommen des Verstorbenen, d.h. dessen Kinder. Falls eines der Kinder bereits gestorben ist, aber Enkel hinterlassen hat, so erben diese anstelle ihres toten Elternteils.

  • In der Erbordnung an zweiter Stelle stehen Eltern, Brüder und Schwestern des Verstorbenen bzw. die Nichten und Neffen, falls deren Eltern bereits verstorben sind.
  • Ab der dritten Erbordnung wird es kompliziert: Hier finden sich die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen, also Onkel und Tanten des Erblassers.
  • In der vierten Erbordnung finden sich die Urgroßeltern und deren Nachkommen, in der fünften schließlich die Ururgroßeltern und deren Nachkommen. Als nähere Verwandtschaft gelten die ersten vier Erbordnungen. Erst wenn in diesen Ordnungen keine potentiellen Erbnehmer aufzufinden sind, kommen laut § 1929 BGB ab der fünften Erbordnung die ferneren Ordnungen zum Zuge. Eine gesetzliche Begrenzung der Erbordnungen gibt es nicht, d.h. theoretisch könnten sich auch Verwandte der 6. oder gar  7. Erbordnung über einen unverhofften Geldsegen freuen! Erst wenn eine Erbenermittlung nach Ablauf aller Fristen ergebnislos bleibt, fällt der Nachlass an den Staat.  Übrigens: allein in Deutschland  schlummern derzeit mehrere Milliarden Euro auf erbenlosen Konten! Ihre rechtmäßigen Besitzer zu finden, ist professionellen Erbenermittlern Aufgabe und Mission zugleich.

[1]          Für beide Fälle siehe T. Emrich, „Stiefmütterliche“ Erbenermittlung versus professionelle Qualität im 21. Jahrhundert. ErbR 2 (2018) 78-79.

 

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