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Erbengemeinschaft | Auseinandersetzung | auflösen | Teilungsversteigerung

Die Erbengemeinschaft – Alles zu Auflösung & Teilungsversteigerung

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Als sog. Gesamtrechtsnachfolger treten sie voll in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erben müssen den Nachlass daher gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten gemeinsam begleichen und erst das dann verbleibende Vermögen unter sich aufteilen. Man kann sich vorstellen, dass eine solche Erbengemeinschaft viel Potential für Streitereien bietet.

Entstehung von Erbengemeinschaften

Eine Erbengemeinschaft oder die Erbengemeinschaften teilen sich die Erbschaft wie das Haus, die Immobilie, das Grundstück oder das Vermögen des Verstorbenen. Insbesondere das Erbe der Immobilien stellt eine große Herausforderung für die Verwaltung der Erbengemeinschaft dar. Die leidige Folge einer Erbengemeinschaft ist, dass alle Nachlassgegenstände den Erben gemeinsam gehören, ganz gleich, ob es sich um wertvolle Aktiendepots, Grundstücke oder wertlosen Hausrat handelt. Die Erben können nur gemeinsam darüber verfügen. Soweit ein Grundstück zum Nachlass gehört, werden alle Miterben als Eigentümer eingetragen.

Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Allerdings kann der Erblasser die Unauflösbarkeit der Erbengemeinschaft testamentarisch angeordnet haben, woran die Erbengemeinschaft gebunden ist. Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. § 2059 BGB). Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil (vgl. § 2060 BGB).

Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung getroffen, müssen sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einigen. Sie müssen dann einen sog. formlosen Auseinandersetzungsvertrag schließen. Zur Vermittlung kann das Nachlassgericht angerufen werden, welches aber keine Entscheidungen über die Verteilung treffen kann. Im Zweifel muss ein Erbe auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages klagen, sofern sich die Miterben nicht einigen können. Für Grundstücke ist das besondere Verfahren der Teilungsversteigerung zu beachten.

Verwaltung von Erbengemeinschaften

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (vgl. § 2032 BGB). Die Erben sind eine Erbengemeinschaft und müssen gemeinsam das Erbe verwalten. Betroffen sind nur die Erben. Ausgenommen sind also Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer, welche nicht Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden. Sind Anteile einer Personengesellschaft Bestandteil des Nachlasses, sind Besonderheiten zu beachten. Solche Anteile gehen grundsätzlich im Wege der sog. Sondererbfolge auf die Erben über und werden daher nicht von der Erbengemeinschaft verwaltet. Ein einzelner Miterbe kann nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB). Soll beispielsweise ein Grundstück veräußert werden, muss die Erbengemeinschaft dies gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss vornehmen (vgl. § 2040 BGB). Es ist aber möglich, dass ein Erbe über seinen Anteil am Erbe insgesamt (z.B. 1/4 des Nachlasses) mit notariellem Vertrag verfügt (vgl. § 2033 BGB). Er kann folglich seinen Anteil verkaufen. Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben ein. Die Miterben haben allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Der Beschluss ist für alle bindend, sofern die beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Eine gerichtliche Überprüfung ist auf Antrag möglich. Notmaßnahmen (z.B. dringend erforderliche Reparatur des Heizungssystems) können und müssen von jedem einzelnen Miterben vorgenommen werden.

Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. §§ 2059f. BGB). Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe einen Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen, d.h. der Miterbe haftet zunächst nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur in Höhe seiner Erbquote mit den Nachlassvermögen (vgl. § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kurz und knapp: Was Sie zur Erbengemeinschaft wissen sollten:

  1. Die Erben sind nur zur gemeinsamen Verwaltung berechtigt.
  2. Sind sich die Miterben nicht einig, entscheidet Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Ist ein Erbe der Meinung, dass eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist und haben die anderen Erben dagegen gestimmt, muss er sie verklagen.
  3. Erträge, welche der Nachlass abwirft (z.B. Mieten, Dividenden), werden grundsätzlich erst bei Aufteilung des Nachlasses verteilt. Ist bereits ein Jahr vergangen, kann jeder Erbe zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres die Verteilung der angefallenen Erträge verlangen.
  4. Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch einen Erben ist grundsätzlich möglich.

Auflösen von Erbengemeinschaften

Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Klagt ein Erbe auf Erbauseinandersetzung, muss er auf die Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan klagen. Es ist also erforderlich, dass der klagende Erbe zunächst einen solchen Teilungsplan selbst entwirft.

Jeder Erbe kann beim zuständigen Nachlassgericht Vermittlung bei der Verteilung beantragen. Allerdings genügt auch der Widerspruch eines Erben, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen. Wird auf diese Weise keine Einigung erzielt, kann und sollte u.U. auf Auseinandersetzung geklagt werden. Voraussetzung für eine solche Klage ist das sorgfältige Aufstellen eines Auseinandersetzungsplanes. Dieser muss die Belange des Erblassers ebenso berücksichtigen wie die Interessen der einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft.

Oftmals streiten die Erben einer Erbengemeinschaft nur über ganz bestimmte Gegenstände, z.B. ein wertvolles Grundstück. Dieses kann bei einem einvernehmlichen Auseinandersetzungsplan ausgeklammert werden. Die Erben können sich dann zunächst über den übrigen Nachlass einigen und bezüglich des Grundstückes das gerichtliche Verfahren zum Aufteilen innerhalb der Erbengemeinschaft beschreiten.

Auf Erbauseinandersetzung kann nicht geklagt werden, wenn

  1. der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag bestimmt hat, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist (maximaler Ausschluss für höchstens 30 Jahre, vgl. § 2044 Abs. 2 BGB) oder
  2. ein möglicher Miterbe noch nicht feststeht.

Sind die Erben derart zerstritten, dass eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft nicht möglich ist, kann die Teilung trotz des Ausschlusses der Auflösung durch Anordnung des Erblassers verlangt werden. Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Nachlassverbindlichkeiten vor der Verteilung des Nachlasses getilgt werden (vgl. § 2046 Abs. 1 BGB). Dies ist von großer Wichtigkeit, da eine persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten jeden Miterben der Erbengemeinschaft grundsätzlich gefährdet (vgl. § 2059 BGB).

Die Teilungsversteigerung

Können sich die Erben als Erbengemeinschaft über die Aufteilung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes nicht einigen, so kann jeder Erbe die sog. Teilungsversteigerung beantragen. Es wird dann die Zwangsversteigerung der Grundstücke oder der Immobilie bzw. der Immobilien angeordnet. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind nicht nur Dritte, sondern auch die Erben selbst berechtigt. Der Erblasser kann aber bestimmen, dass nur bestimmte Personen mitbieten können (vgl. § 2044 BGB).

Jeder Miterbe hat das Recht, die Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten zu beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Abwägung der Interessen der Erben. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden, was vielfach zu Streitigkeiten führt. Wurde das Grundstück zwangsversteigert, fällt der Erlös in den Nachlass. Die Erben müssen sich dann über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Teilungsversteigerung dient dazu eine Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Sie kann durch jeden an der Erbengemeinschaft Beteiligten beantragt werden. Es ist nicht notwendig, dass die anderen Miterben zustimmen. Zuständig für die Teilungsversteigerung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag auf Teilungsversteigerung muss die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften aller Miterben enthalten (vgl. §§ 16f, 180f. ZVG). Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner müssen im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings genügt es, wenn der Antragsteller oder Antragsgegner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, sofern dies durch entsprechende Urkunden (z.B. Erbschein oder Testament) glaubhaft gemacht wird oder dies für das Gericht offenkundig ist.

Gegen eine Teilungsversteigerung kann nur vorgegangen werden, sofern dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint (vgl. § 180 Abs. 2 ZVG), zum Wohle eines Kindes erforderlich ist (vgl. § 180 Abs. 3 ZVG) oder die Versteigerung gegen die guten Sitten verstoßen würde (vgl. § 765a ZPO). Das höchste Gebot erhält den Zuschlag, wenn es mindestens vorgehende Rechte (z.B. Grundschulden) und die Verfahrenskosten deckt (vgl. § 44 ZVG). Wird kein gültiges Gebot abgegeben, muss ein neuer Versteigerungstermin beantragt werden. Ansonsten wird die Teilungsversteigerung eingestellt. Unter Umständen ist es mit der Versteigerung noch nicht vorbei. Können sich die Erben nicht über die Erlösverteilung einigen, muss auf Auseinandersetzung geklagt werden.

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