Nach oben

Diese Seite mit Freunden teilen

Erbrecht | gesetzlich | Pflichtteil | Güterrecht | Vermächtnis

Das Erbrecht – Alles zu Pflichtteil, Güterrecht und Vermächtnis

Hat der Erblasser kein Testament oder Vermächtnis als Nachlass hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es ist bei einem Erbfall daher zunächst immer erst das Vorhandensein eines Testaments und ggf. dessen Inhalt zu überprüfen. Erst wenn keine letztwilligen Verfügungen für den Nachlass vorliegen oder diese nicht wirksam sind, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ergibt sich aus dem Gesetz.

 

Gesetzliches Erbrecht

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten der jeweils nächsten Ordnung des Erblassers. Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die gradmäßig am nächsten verwandte Person erbt allein bzw. mit gradgleichen Verwandten gemeinsam zu gleichen Teilen. Die gesetzliche Erfolge sieht folgende Unterteilung vor:

 

Grader der gesetzlichen Erbfolge

 

Personen, die mit dem Verstorbenen verschwägert sind, sind keine bei der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigenden Verwandten. Ausnahmen bestehen bei Adoptivkindern (diese werden den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt) und für den Ehegatten. Der Ehegatte hat, obwohl er nicht mit seinem verstorbenen Ehepartner verwandt ist, in der gesetzlichen Erbfolge ein eigenes Erbrecht. Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben ein mit dem Erbrecht des Ehegatten vergleichbares Erbrecht. Sind keine Erben vorhanden, erbt der Fiskus. Für Fragen über die gesetzliche Erbfolge, das Erbrecht oder das Testament stehen wir Ihnen mit unserem Anwalt jederzeit zur Verfügung. Prüfen Sie zunächst, ob letztwillige Verfügungen vorliegen (Testament, Erbvertrag) und ob diese ggf. wirksam sind.

Zur Veranschaulichung

Beispiel 1 einer gesetzlichen Erbfolge:
Knut verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Ein Testament gibt es nicht. Wer erbt was?
⇒ Seine Ehefrau wird Erbin zu ½ und die beiden Kinder zu je ¼

Beispiel 2 einer gesetzlichen Erbfolge:
Knut verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Kinder hatte das Paar nicht. Ein Testament gibt es nicht. Sein Bruder Georg will wissen, ob er Erbe geworden ist.
⇒ Die Antwort lautet ja. Knuts Ehefrau wird Erbin zu ¾. Das restliche Viertel gebührt Georg.

Beispiel 3 einer gesetzlichen Erbfolge:
Knut hinterlässt weder Ehefrau noch leibliche Kinder. Allerdings adoptierte er drei Jahre vor seinem Tod Ralf. Abermals fragt Georg nach seinen Rechten.
⇒ Diesmal geht Georg leer aus, da Ralf alleiniger gesetzlicher Erbe geworden ist.

 

Das testamentarische Erbrecht

Das  Testament ist die gängigste Form noch vor dem Ableben seinen Nachlass selbst zu regeln. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Das vertragliche Erbrecht

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen und kann gemäß § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB nur vor einem Notar geschlossen werden. Wie beim Testament führt der Erblasser mit Abschluss eines Erbvertrages keine unmittelbare Rechtsänderung herbei. Vielmehr wird die vertragliche Verfügung von Todes wegen erst mit dem Ableben wirksam, so dass der Erblasser auch bei Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nicht daran gehindert ist, weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Der Erbvertrag ist zudem die geeignete Gestaltungsform, wenn alle am Nachlass beteiligten Personen einschließlich fremder Dritter vom Erblasser in die Nachlassregelung mit Bindungswirkung zu Lebzeiten einbezogen werden sollen. Das Gesetz ermöglicht nach §§ 1941, 2274 ff. BGB durch den Abschluss eines Erbvertrages eine Einschränkung der Testierfreiheit, welche zu einer bindenden Nachlassplanung führt. Zumindest ein Vertragspartner trifft eine oder mehrere Verfügungen, welche einseitig von ihm nicht mehr abgeändert werden können. Im Gegensatz dazu kann der Erblasser nach Errichtung eines Testamentes seine getroffenen Verfügungen von Todes wegen jederzeit ändern.

Als Besonderheit dieses Vertrages wird seine Doppelnatur gesehen: Er ist zum Einen Verfügung von Todes wegen und zum Anderen ein Vertrag. Um einen Erbvertrag zu verfassen oder zu erstellen empfehlen wir Ihnen nicht einfach nur auf eine entsprechende Vorlage, Muster oder Beispiel zurückzugreifen und diese zu kopieren. Ähnlich wie beim Testament sind auch beim Erbvertrag neuesten Schätzungen zufolge über 90% der erstellten Vorlagen rechtlich nicht korrekt. Wir empfehlen daher für die Erstellung eines Erbvertrages einen Anwalt und Rechtsanwalt zu konsultieren und so spätere Erbauseinandersetzungen zu vermeiden. Erblasser können gemäß § 1941 Abs. 1 BGB durch einen Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und/oder Auflagen regeln. Nur für diese Verfügungen von Todes wegen tritt die gesetzlich geregelte sofortige Bindungswirkung ein. Andere Verfügungen können erbvertraglich nicht getroffen werden. Zwar können die Vertragschließenden jede Verfügung treffen, welche auch testamentarisch getroffen werden kann, eine vertragliche Bindung entsteht jedoch nicht.

Formell betrachtet, kann der Erbvertrag als einseitiger und als zwei- oder mehrseitiger Vertrag geschlossen werden. Um einen einseitigen Erbvertrag handelt es sich, wenn nur der Erblasser vertragsmäßige Verfügungen trifft. Ein zwei- oder mehrseitiger Vertrag liegt vor, wenn mehrere Personen vertragsmäßige Verfügungen mit Bindungswirkung treffen. Häufig schließen Ehegatten einen solchen Vertrag, da hier stets von gegenseitiger Abhängigkeit der Verfügungen ausgegangen werden kann.

Wichtige Fragen für Betroffene können sein:

Wann macht der Abschluss eines Erbvertrages Sinn?
Der Erbvertrag ist dann sinnvoll, wenn über das Erbe Verfügungen zu treffen sind, welche durch den Erblasser nicht einseitig abgeändert werden sollen. Für die Bedachten bedeutet dies einen erhöhten Schutz sowie Planungssicherheit.

Welche vertraglichen Verfügungen können getroffen werden?
Der Erblasser kann durch Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse sowie Auflagen bestimmen.

Welche Vorteile hat ein Erbvertrag für den Bedachten?
Der durch Erbvertrag Bedachte ist nach Abschluss des Vertrages gegen spätere, ihn beeinträchtigende letztwillige Verfügungen geschützt.

 

Das Vermächtnis

Nach der gesetzlichen Definition der §§ 1939, 2147 ff. BGB ist ein Vermächtnis die Zuwendung eines Vermögensvorteils, welche weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist. Im Unterschied zum Erben erwirbt der mit einem Vermächtnis Bedachte (Vermächtnisnehmer) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses, d.h. das Recht, den vermachten Gegenstand zu fordern. Beschwert mit einem Vermächtnis ist diejenige Person, die zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet ist. Dies kann nur jemand sein, der von Todes wegen etwas aus dem Nachlass des Erblassers erhält (Erben/anderer Vermächtnisnehmer).

Je nach Art des vermachten Gegenstandes handelt es sich um ein sog. Stückvermächtnis (dem Bedachten wird ein bestimmter Gegenstand, eine Forderung, eine Sache, ein Recht vermacht), ein Gattungsvermächtnis (der Erblasser bestimmt den Gegenstand nur der Gattung nach, z.B. ein bestimmter Betrag in Geld), ein Wahlvermächtnis (der Bedachte soll von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten), ein Zweckvermächtnis (der Erblasser bestimmt den Zweck des Vermächtnisses), ein Verschaffungsvermächtnis (ein nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand wird vermacht und der Beschwerte verpflichtet, diesen zu beschaffen) oder ein Schuldbefreiungsvermächtnis (der Beschwerte ist verpflichtet, den Bedachten von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Bedachten zu befreien). Regelmäßig erwirbt der Bedachte das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers. Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, den Anfall des Vermächtnisses auf einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen oder von einer Bedingung abhängig zu machen. Sind mehrere Personen mit dem gleichen Vermächtnis bedacht und hat der Erblasser die Anteile jedes Einzelnen nicht festgelegt, sollen alle Bedachten zu gleichen Teilen einen Anspruch haben. Gibt es mehrere Beschwerte, ist jeder als Gesamtschuldner dem Vermächtnisnehmer verpflichtet. Im Innenverhältnis können die Erben entsprechend ihrer Erbquote von den anderen Erben Ausgleich verlangen.

Ist der Gegenstand, mit welchem der Vermächtnisnehmer bedacht wurde, nicht mehr im Nachlass vorhanden, ist das Vermächtnis gemäß § 2169 BGB unwirksam, sofern der Erblasser kein Verschaffungsvermächtnis (s.o.) angeordnet hat. Prüfen Sie zunächst, ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegt. Wollte der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen, dann liegt eine Erbeinsetzung vor. Wollte er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch begründen, ist ein Vermächtnis zu bejahen. Weiterhin sollte gefragt werden: Wer ist mit dem Vermächtnis beschwert worden? Der betreffende Erbe oder Vermächtnisnehmer ist der Anspruchsgegner für Ihre Vermächtnisforderung. Handelt es sich um die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes im Sinne eines Stückvermächtnisses? Ist dieser im Nachlass noch vorhanden? Andernfalls ist das Vermächtnis unwirksam.

 

Einfluss des Güterrechts

Das Güterrecht beeinflusst das Erbrecht erheblich, da vor der Nachlassverteilung eine Ehe güterrechtlich aufzulösen ist. Das BGB kennt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die beiden Wahlgüterstände Gütergemeinschaft sowie Gütertrennung. Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Dieser Ausgleich kann beim Tod eines Ehegatten pauschal abgegolten werden, indem der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein Überschuss des Verstorbenen erzielt wurde.

Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer. Im Fall des pauschalierten Zugewinnausgleichs erhöht sich die Erbquote des Ehegatten um ein Viertel, so dass der Zugewinn zum Erbe wird und besonders versteuert werden muss. Allerdings sieht das ErbStG in diesem Fall einen besonderen Freibetrag vor, der vom Nachlasswert abzuziehen ist. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen: Der Zugewinnausgleich und der dann zusätzlich anfallende (kleine) Pflichtteil können nämlich unter Umständen einen größeren Betrag ausmachen, als die Erbquote im Zuge der gesetzlichen Erbfolge.

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt. Für die Erbquote im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bedeutet das, dass nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft eine pauschale Erhöhung des Erbanteils um 1/4 stattfindet. Wenn neben dem überlebenden Ehegatten Kinder erbberechtigt sind, erben alle — also auch der Ehegatte — zu gleichen Teilen.

Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart, entsteht bezüglich aller eingebrachten und erworbenen Vermögensrechte gemeinschaftliches Vermögen. Für das sog. Sonder- und das sog. Vorbehaltsgut bestehen Sonderregeln. Haben die Eheleute eine sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft im Ehevertrag festgelegt, wird das gesamte Vermögen, das den Eheleuten gemeinsam gehörende Vermögen nicht vererbt.

Ein steuerrechtliches Beispiel zum Zugewinn:
Georg war über 40 Jahre mit seiner Frau Gertrud glücklich verheiratet. Die beiden hatten keinen Ehevertrag. Als das Paar in den 60er Jahren heiratete, brachte Georg stolz bereits 50.000 Euro Erspartes mit in die Ehe. Gertrud hatte nichts. Als Georg stirbt, hinterlässt er ein Vermögen in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro. Gertrud ist auf dem Papier nach wie vor mittellos. Gertrud fragt nach, welchen Betrag sie als Alleinerbin versteuern muss.

Der zu versteuernde Betrag ergibt sich wie folgt:
Vom Nachlasswert (= 2 Mio. Euro) ist der persönliche Freibetrag von Gertrud als Ehefrau in Höhe von 307.000 Euro abzuziehen. Ebenfalls ist der Versorgungsfreibetrag des Ehegatten in Höhe von 256.000 Euro in Abzug zu bringen. Der besondere Freibetrag des Zugewinns beträgt die Hälfte des Endvermögens des Georg (= 2 Mio. Euro) abzüglich des Anfangsvermögens (= 50.000 Euro), somit die Hälfte von 1,95 Mio. Euro = 975.000 Euro. Insgesamt kann Gertrud also von den geerbten 2 Mio. Euro 1.538 Mio. Euro abziehen (307.000 + 256.000 + 975.000). 462.000 Euro muss sie versteuern

 

Die Pflichtteile

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers: Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten sowie der nichteheliche Lebensgefährte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nichteheliche Kinder haben dann keinen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie in den alten Bundesländern vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Ehegatten sind nur bei bestehender Ehe erbberechtigt. Nach der Scheidung entfällt dieses Erbrecht. Wurde vom Verstorbenen die Scheidung bereits eingeleitet und lagen die Voraussetzungen der Scheidung vor, besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil, obwohl die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes zumindest auf dem Papier noch verheiratet waren (vgl. § 1933 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann zum Zweck der Bezifferung seines Anspruchs umfangreich Auskunft von den Erben verlangen (vgl. § 2314 BGB). Liegt eine Erbengemeinschaft vor, kann der Berechtigte von jedem Miterben seiner Wahl Auskunft verlangen. Dieser Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung ein geordnetes Verzeichnis über die Nachlassgegenstände vorzulegen. Dies geschieht in einem sog. Nachlassverzeichnis (oder Nachlassbilanz). Dieses Verzeichnis ist auf Wunsch des Berechtigten notariell zu beurkunden und ggf. an Eides statt von dem Aufsteller hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit zu versichern. Bei der Erstellung des Verzeichnisses darf der Berechtigte zugegen sein. Hinsichtlich des Wertes einzelner Nachlassgegenstände (z.B. bei Grundstücken) hat der Berechtigte einen Wertermittlungsanspruch, der es ihm ermöglicht, erforderlichenfalls den Wert des umstrittenen Gegenstandes durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die Kosten für ein solches Verzeichnis sind bis auf die Versicherung an Eides statt aus dem Nachlass zu zahlen.

Am 30. Januar 2008 wurde das Pflichtteilsrecht reformiert. Stiefkinder und Pflegekinder sollen mit leiblichen Kindern gleichgestellt werden. Die Erben müssen künftig nicht mehr unbedingt befürchten, zur Auszahlung des Pflichtteils Nachlassgegenstände verkaufen zu müssen. Die Reform sieht nunmehr eine leichtere Stundungsmöglichkeit vor (vgl. § 2331 a BGB). Pflichtteilsergänzungsansprüche bei benachteiligenden Schenkungen werden künftig anteilig für jedes vergangene Jahr um 1/10 gekürzt. Der Pflichtteilsberechtigte wird zu Gunsten der Verfügungsfreiheit folglich künftig benachteiligt.

Schenkung statt Erbschaft

Als Schenkung bezeichnet man einen Vertrag (Schenkungsvertrag) zwischen Schenker und Beschenkten. In der Regel erfolgt die Schenkung unentgeltlich und muss von beiden Seiten diesbezüglich geklärt sein.

 

Wie funktioniert die Schenkung?

Es ist heutzutage üblich geworden, schon vor Eintreten des eigenen Todes eine Vermögensübertragung auf die nächsten Generationen durchzuführen. Der Erblasser kann selbst entscheiden, an wem er sein Vermögen weitervererbt. Geht die Schenkung direkt an die künftigen Erben, so spricht man von „vorweggenommener Erbfolge“. Eine Schenkung zu Lebzeiten verringert den späteren Nachlass und damit auf den Pflichtteil. Das hat wiederum den Vorteil, dass die erbschaftssteuerliche Belastung der Erben reduziert wird.

 

Vorteile einer Schenkung:

  • Der Erblasser hat mehr Einfluss auf die Vermögensübertragung
  • Flexible Reaktion von auf die Lebensumstände
  • Reduzierung der Erbschaftssteuer
  • Teilweise Pflichtteilsentziehung

 

Bei großem Vermögen kann eine Schenkung sehr sinnvoll sein, denn der Freibetrag kann mehrfach genutzt werden.

 

Informieren Sie sich vor der Schenkung über die Freibeträge.

Informieren Sie sich vor der Schenkung über die Freibeträge.

 

Schenkungssteuer und Freibetrag

Bei der Schenkung gibt es die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaft. Jede Schenkung sollte dem Finanzamt gemeldet werden Schenkung sollte dem Finanzamt gemeldet werden, innerhalb von 3 Monaten nachdem sie ausgeführt wurde. Unterhalb des Freibetrags ist eine Schenkung zwar nicht steuerpflichtig, jedoch sollten Sie sich besser absichern. Wenn nämlich doch ein Freibetrag überschritten wird, fällt automatisch die Schenkungssteuer an, wobei diese abhängig von der Steuerklasse ist (zwischen 7% und 50%). Alle 10 Jahre steht der Freibetrag der Schenkung erneut zur Verfügung, das heißt: größeres Vermögen lässt sich theoretisch in Raten steuerfrei übertragen.

 

Je nach Beziehung zum Erblasser gibt es individuelle Freibeträge:

  • Ehegatte/Lebenspartner: 500.000€
  • Kinder: 400.000€
  • Enkelkinder: 200.000€
  • Geschwister/Stiefeltern/…: 200.000€
  • Eltern/Großeltern: 100.000€
  • Nicht verwandte Personen (Steuerklasse 3): 20.000€

 

Die Freibeträge richten sich nach der Steuerklasse des Beschenkten.

 

Ihre Fragen an den Anwalt

Erfahrene Rechtsanwälte beantworten Ihre Fragen schnell & kompetent!

 

 

 

 

Ratgeber & Downloads zum Thema Erbrecht

Hier finden Sie wichtige Informationen und Unterstützung zum Thema Testament, Erbschaft und Erbengemeinschaft. Wichtige Vorlagen, Muster & Beispiele als PDF zum Download, sowie professionelle Unterstützung Deutschlandweit durch unseren Fachanwalt Dr. Robert Beier.

Eine Grafik zu Bücher & Literatur zum Erbrecht

Hier finden Sie Bücher & Ratgeber Hefte zum Thema Erben & Vererben in allen Bereichen des Erbrechtes. Vom bürgerlichen Gesetzbuch, über das Verfassen eines korrekten Testamentes bis zur Anfechtung einer Erbschaft finden Sie wichtige Informationen zum Nachlesen.

Eine Grafik zu Fachanwalt für Erbrecht, Testament & Nachfolge Deutschlandweit

Viele Testamente sind rechtlich unwirksam und führen spätestens nach der Bestattung des Erblassers zum Streit. Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich meinen Mandanten Deutschlandweit im Erbrecht zur Verfügung. Von der Erstellung eines wirksamen Testamentes bis zur Auflösung einer Erbengemeinschaft unterstütze ich Sie im Rahmen eines Mandates kompetent und umfassend.

Eine Grafik zu Testament Muster, Beispiele und Vorlagen zum Download als PDF

Hier finden Sie alle professionellen Vorlagen, Beispiele und Muster von wirksamen Testamenten zum Download als PDF. Die Vorlagen reichen vom wirksamen Testament, Berliner Testament, Widerruf des Testamentes bis zur Teilungsanordnung.

Der Verlust eines geliebten Menschen ist schmerzhaft und oftmals mit einer Zeit großer Trauer und Schmerzes verbunden. Um so wichtiger ist es, auf diese schweren Stunden vorbereitet zu sein. Das Erbrecht ist ein weites Feld und reicht vom Verfassen des Testamentes bis zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. Der wichtigste erste Schritt sollte durch den Erblasser erfolgen. Das korrekt formulierte Testament ist und bleibt der Meilenstein und Garant für ein friedvolles Miteinander der Angehörigen. Laut aktuellen Studien sind mehr als 60 Prozent alles Testamente fehlerhaft und anfechtbar. Bedenken Sie, dass bei größeren Vermögenswerten immer zum Streit kommen wird. Informieren Sie sich oder ziehen Sie einen professionellen Anwalt für Erbrecht zu Rate.

 

Über den Autor: Dr. Robert Beier ist Notar & Fachwanwalt für Erbrecht mit Sitz der Kanzlei in Darmstadt. Er steht Ihnen für Fragen & Mandate als Rechtsanwalt im Erbrecht deutschlandweit zur Verfügung. Weitere Informationen und die Daten zur Kontaktaufnahme finden Sie hier : Notar & Anwalt für Erbrecht

Dr-robert-beier-notar-anwalt-erbrecht-darmstadt

<< zurück zur Übersicht

Teilen

Bewerten Sie diese Seite

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
5,00 von 5 Sternen

1 Stern: wenig hilfreich, 5 Sterne: sehr hilfreich.

GRABSTEINE INKL. FRIEDHOFSGENEHMIGUNG, AUFBAU & INSCHRIFT IN DEUTSCHLAND

Grabsteine inkl. Gravur & Aufbau auf allen Friedhöfen in Deutschland. Fordern Sie Ihr kostenloses Komplettangebot an.

  • FELSENGRABSTEIN MIT BRONZE

    CLAIRE

    FELSENGRABSTEIN MIT BRONZE

    Ihr Komplettpreis 3.500 €*

  • DUNKLER GRANIT GRABSTEIN

    CELANO

    DUNKLER GRANIT GRABSTEIN

    Ihr Komplettpreis 4.250 €*

  • BETENDER ENGEL GRABSTEIN

    KALUS

    BETENDER ENGEL GRABSTEIN

    Ihr Komplettpreis 2.650 €*

  • MODERNER GRABSTEIN MIT GLAS

    LAURIS

    MODERNER GRABSTEIN MIT GLAS

    Ihr Komplettpreis 4.100 €*

  • GRABSTEIN MIT ROSENBLÜTE

    DOLOROSA

    GRABSTEIN MIT ROSENBLÜTE

    Ihr Komplettpreis 4.400 €*

  • GRABSTEIN MIT LEBENSBAND

    DOMENICO

    GRABSTEIN MIT LEBENSBAND

    Ihr Komplettpreis 3.850 €*

  • GRABSTEIN MIT BRONZE HERZ

    COURTINA

    GRABSTEIN MIT BRONZE HERZ

    Ihr Komplettpreis 4.050 €*

  • GRABSTEIN MIT LEBENSBAUM

    MIRANDA

    GRABSTEIN MIT LEBENSBAUM

    Ihr Komplettpreis 3.950 €*

  • GRABSTEIN AUS KALKSTEIN

    LIRIO

    GRABSTEIN AUS KALKSTEIN

    Ihr Komplettpreis 3.950 €*

  • GRABENGEL AUS MARMOR

    EMELYN STORY

    GRABENGEL AUS MARMOR

    Ihr Komplettpreis 14.950 €*

  • GRABSTEIN MIT GLAS

    MALINA

    GRABSTEIN MIT GLAS

    Ihr Komplettpreis 5.750 €*

  • HERZ ENGEL GRABSTEIN

    MERIANA

    HERZ ENGEL GRABSTEIN

    Ihr Komplettpreis 6.950 €*

  • GRABSTEIN MIT KREUZ

    COLORATA

    GRABSTEIN MIT KREUZ

    Ihr Komplettpreis 4.400 €*

  • GRANIT LEBENSBAUM

    MANDALEEN

    GRANIT LEBENSBAUM

    Ihr Komplettpreis 4.250 €*

  • ZWEITEILIGER GRABSTEIN MIT HERZ

    RANDORA

    ZWEITEILIGER GRABSTEIN MIT HERZ

    Ihr Komplettpreis 3.450 €*

  • GRABSTEIN MIT HÄNDEN

    MICHELANGELO

    GRABSTEIN MIT HÄNDEN

    Ihr Komplettpreis 3.950 €*

  • GRABSTEIN MIT ROSENBLÜTEN

    FIORINA

    GRABSTEIN MIT ROSENBLÜTEN

    Ihr Komplettpreis 4.950 €*

  • GRABENGEL AUS SANDSTEIN

    SEDUTO

    GRABENGEL AUS SANDSTEIN

    Ihr Komplettpreis 9.950 €*

  • GRABSTEIN MIT BRONZE

    ESTELLA

    GRABSTEIN MIT BRONZE

    Ihr Komplettpreis 3.100 €*

  • GRABSTEIN MIT SONNENGLAS

    MAJESTROSO

    GRABSTEIN MIT SONNENGLAS

    Ihr Komplettpreis 3.250 €*

Europaweite Lieferung

Lieferung und Aufbau in Deutschland, Österreich & der Schweiz
Stilvolle-Grabsteine.de liefert in ganz Europa

Lieferung und Aufbau in Deutschland, Österreich & der Schweiz

Zum Grabstein-Katalog

Unsere neuesten Partner

Wir begrüßen usnere neuesten Partner auf unserem Portal Bestattung-Information.de